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LG München I – 5 OH; Beschluss vom 08.08.2012:


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Der Antragsgegnerin wird gegen Sicherheitsleistung der Antragsteller ... aufgegeben, Bauteilöffnungen ... zu dulden, die der vom Gericht beauftragte Sachverständige ... an bestimmten Stellen und anläßlich noch zu bestimmender Ortstermine für notwendig erachtet.

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Entscheidungsgründe
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Die Duldung kann der Antragsgegnerin gemäß § 144 I 1 und 3 ZPO aufgegeben werden.

Von den zu duldenden Bauteilöffnungen ist keine „Wohnung“ i.S. v. Art. 13 GG, $ 144 I ZPO betroffen; auch dann nicht, wenn der Begriff „Wohnung“ in Art, 13 GG weit ausgelegt wird und Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume umfaßt. Das von der Antragsgegnerin als Bauträgerin errichtete Gebäude mit den Räumen, welche von den Antragstellern gekauft, diesen aber noch nicht übergeben worden sind, kann in diesen Bereichen nicht nicht als „Wohnung“ betrachtet werden, die des besonderen Schutzes des Art. 13 I GG bedürfte. Denn diese Räume dienen noch nicht der Persönlichkeitsentfaltung und der individuellen Lebensgestaltung des Einzelnen, jedenfalls nicht der Antragsgegnerin als Bauträgerin. Für die Antragsgegnerin sind sie eine Verkaufsobjekt, ...
Für die Antragsteller sind die Räumlichkeiten vor Inbesitznahme noch keine „Wohnung“ i.S. v. Art. 13 GG, sondern ein Erwerbsobjekt, ...

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