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AG München – 484 C 428/10; Urteil vom 29.12.2010:


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Tatbestand
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft .... Die Klägerin ist Sondereigentümerin .... Der Beklagte ist Sondereigentümer der über der Wohnung der Klägerin liegenden Wohnung ....
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In der Nacht ... kam es in der Wohnung des Beklagten zu einem erheblichen Wasserschaden. ... Das Wasser lief mehrere Stunden ungehindert insbesondere in die Wohnung der Klägerin. ...
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Am ... fand ein erster Ortstermin statt. Teilnehmer waren der Beklagte, die Hausverwaltung und ein Ingenieur, der von der ... Versicherung ... für die Schadensfeststellung und Beseitigung eingeschaltet worden war, sowie Herr ... von der Trocknungsfirma ....
In der Wohnung der Klägerin hatte sich zu diesem Zeitpunkt an den Oberflächen der Wände und Decken grauschwarze Verfärbungen mit schimmelpilzartigen Strukturen gebildet. Am ... sowie ... zehn Tage später wurden diese Verfärbungen und Strukturen sowie lose Anstrichteile abgekratzt und beseitigt. Zwei Tage später wurden Trocknungsmaßnahmen ... für die Dauer von etwa fünf Wochen vorgenommen.
Die Klägerin beauftragte den ... Sachverständigen .. Riedl, der den Schaden überprüfen und feststellen sollte, welche Maßnahmen zur Beseitigung des Schadens erforderlich sind. Der Sachverständige zog Herrn Dr. Führer, einen ... Sachverständigen für das Erkennen, Bewerten und Sanieren von Schimmelpilzschäden in Innenräumen hinzu. Beide Sachverständige ... stellten fest, dass die Wände immer noch feucht waren. ... Der Sachverständige Riedl meinte, dass die Fußbodenkonstruktion sehr wahrscheinlich noch nass und deshalb voraussichtlich mikrobiell belastet sei. Darum sei sie auszubauen.
Im Anschluss an diesen Ortstermin hat ... die Firma ... Trocknungsmaßnahmen durchgeführt, und verschiedene Materialproben entnommen ohne Ergebnisse ... vorzulegen.

Am ... fand ... ein weiterer Ortstermin statt. Die Sachverständigen Riedl und Dr. Führer sowie ein hinzugezogener Schimmelspürhund überprüften die Wohnung. Dabei stellten sie fest, dass die Wohnung der Klägerin immer noch nicht vollständig ausgetrocknet war. Aufgrund des beigezogenen Schimmelspürhundes wurden Hinweise deutlich, dass in der Wohnung der Klägerin großflächig verteilte Schimmelpilzschäden in den Fußbodenkonstruktionen vorhanden sind.
Am ... erstellte der Sachverständige Riedl ein Gutachten über seine bisherigen Feststellungen ... und fügte diesem Gutachten die Untersuchungsberichte des Sachverständigen Dr- Führer bei. ... Ein von der ... Versicherung ... hinzugezogener Sachverständiger ... führte in seinem Gutachten ... aus, dass ein Rückbau des Bodenaufbaus bis zum Rohboden im Hauptraum (Wohnzimmer) empfohlen werde und bestätigte damit die Auffassung der von der Klägerin hinzugezogenen Sachverständigen Riedl und Dr. Führer.
Die ... Versicherung ... weigerte sich, diese Maßnahmen zu treffen. Der Sachverständige Riedl kümmerte sich darum, geeignete Firmen zu finden, um den Schaden zu beseitigen, ....
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Die Klägerin wendete für die beiden Sachverständigen Riedl und Dr. Führer Kosten ... auf, die sie hier ... geltend macht. Die ... Versicherung ... hat sich geweigert, diese Kosten zu übernehmen.
Die Klägerin trägt vor, dass die Hausverwaltung und das von der ... Versicherung ... hinzugezogene Ingenieurbüro ... nicht die Maßnahmen getroffen hätten, welche erforderlich waren. um den Schaden vollständig und nachhaltig zu beseitigen.
Die Klägerin ist der Meinung, dass sie ohne die Tätigkeit der Sachverständigen Riedl und Dr. Führer nicht in der Lage gewesen wäre, die tatsächlich bestehenden Schadensersatzansprüche festzustellen und ... geltend zu machen. ...
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Entscheidungsgründe
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. ...
Der Beklagte haftet jedoch auch unabhängig von einem Verschulden aufgrund eines verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruchs analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB für den entstandenen  Schaden. ...
Aufgrund dessen schuldet der Beklagte Schadensersatz und ... Ansprüche richten sich nach § 249 ff. BGB. Demnach sind Sachverständigenkosten zu erstatten, wenn diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (BGH, NJW 74, 35; NJW-RR 89, 956; Heinrichs in Palandt, BGB-Kommentar, 61. Aufl., § 249, Rdn. 22 BGB).
Hier waren die die Sachverständigenkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Die ... Versicherung ... hat es abgelehnt, weitere Schadensbeseitigungsmaßnahmen durchzuführen. Der Sachverständige Riedl hat in seinem Gutachten ... festgestellt, dass zur Beseitigung der mikrobiellen Belastungen ... die mikrobiell belasteten Bauteile, also Fußbodenkonstruktionen ... ausgebaut und entsorgt werden müssen. ...
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... Aufgrund bereits dieses Gutachtens steht fest, dass die Sachverständigen, die von der ... Versicherung ... beauftragt worden sind, ... nicht alles Notwendige getan haben, um sämtliche Schäden festzustellen. Da der Sachverständige zu dem Ergebnis kam, dass noch weitere Arbeiten zur Beseitigung sämtlicher Schäden notwendig seien, waren die Sachverständigenkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Dasselbe gilt auch für das Gutachten des Sachverständigen Dr. Führer. ... Der Schaden und dessen Beseitigung wurden eben gerade nicht umfangreich von dem Sachverständigen der Versicherung ... aufgeklärt und dokumentiert und es wurden nicht sämtliche notwendigen Schadensbeseitigungsmaßnahmen vorgenommen.
Der Beklagte hat des Weiteren eingewandt, dass es sich bei der Einsetzung eines Schimmelspürhundes nicht um eine anerkannte wissenschaftliche Methode handle und darauf nicht irgendwelche Ergebnisse begründet werden können. Diesbezüglich ist jedoch zu sagen, dass die Erkenntnisse des Sachverständigen ... nicht nur aufgrund des Schimmelspürhundes gewonnen worden sind. Im Übrigen ist die Einsetzung von Hunden bei Drogenaufspüren und Leichenaufspüren eine anerkannte Methode, die auch von der Polizei immer wieder verwendet wird. Es erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb ein Hund nicht darauf trainiert sein kann, auch „Schimmel“ aufzuspüren. ...
Der Beklagte hat des Weiteren die Höhe der Rechnungen bestritten. Diesbezüglich hat aber ein Schädiger die Kosten des Sachverständigengutachtens auch dann zu bezahlen, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet wäre ( was hier jedoch nicht der Fall ist) oder die Kosten des Gutachtens übersetzt seien (Heinrichs in Palandt, a.a.O., § 249, Rdn. 22 BGB; Köln NZV 99, 88; Grunsky, NZV 00, 4). Es spielt deshalb hier keine Rolle, ob etwa die Kosten überhöht abgerechnet worden seien oder nicht, da diese für die Klägerin angefallen sind und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
Im Übrigen ist das Gericht der Überzeugung, dass die Kosten, die hier von den Sachverständigen geltend gemacht werden, angemessen sind. ...
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Der Klage war daher insgesamt stattzugeben.
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( AG München – 484 C 428/10; Urteil vom 29.12.2010 – rechtskräftig seit 18.10.2011 ).


In dem Rechtsstreit
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erteilt das Landgericht München I ... folgenden
Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil ... durch einstimmigen Beschluss ... zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, ....

Angesichts des Konstellation des im Sondereigentum des beklagten entstandenen Wasserschadens geht auch das Berufungsgericht von der grundsätzlich gegebenen, verschuldensunabhängigen Haftung des Beklagten aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB aus (vgl. auch Klein, in Bärmann, WEG, 11. Auflage, § 13 Rz 140). ...
Aufgrund dess und aufgrund der konkreten Klageforderung ist daher im vorliegenden Fall vorrangig zu prüfen, ob die von der Klägerin aufgewandten Beträge für die einzelnen, streitgegenständlichen Gutachtenserstattungen nach den Grundsätzen des Sachdensersatzrechtes erstattungsfähig sein. ... Danach gehören die Kosten eines Sachverstöändigengutachtens zu den mit einem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, NJW-RR 1989, 953 ff). Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH, NJW 2005, 356f. mwN). Nach dieser geltenden und auch im konkreten Fall zu beachtenden Formel wäre dem Beklagten möglicherweise bezüglich der Nichterforderlichkeit der Gutachten dann Recht zu geben, wenn die Schäden, die mit den jeweils eingeholten und der Akte beigegebenen Gutachten in Zusammenhang standen, tatsächlich vor der jeweiligen Gutachtenserstattung beseitigt gewesen wären. Dies ist jedoch nach Aktenlage eindeutig nicht so. ... Nach dem im Einzelnen von der Klägerin dargelegten zeitlichen Ablauf der Schadensregulierung war es vielmehr eindeutig so, dass die Klägerin die Tätigkeit der Sachverständigen Riedl und Dr. Führer im Zeitpunkt deren Beauftragung eindeutig für erforderlich und zweckmäßig halten durfte. ...
Die Einwände des Beklagten gegen die Höhe der im Einzelnen geltend gemachten Rechnungen der beiden Sachverständigen versteht das Berufungsgericht vor allem so, dass sie insgesamt wegen der aus Sicht des Beklagten angenommenen Nutzlosigkeit der Gutachten geltend gemacht werden. Dies scheint insbesondere bezüglich der Rechnungen des Schimmelpilzspürhundes zu gelten. Dahingehend ist jedoch zu erkennen, dass ein Schimmelpilzspürhund nicht nur allgemein durchaus als taugliches Einsatzmittel zur Auffindung von Schimmelpilzschäden angesehen wird. Im konkreten Fall zeigt insbesondere die weitere Entwicklung des Falles, dass der Schimmelpilzspürhund sicher nicht untauglich war, um den geltend gemachten Schäden zu begegnen. Denn selbst der Sachverständige ... erkannte zeitlich nachfolgend den Schimmel für den gesamten Hauptraum, sowie konnte er das Anschlagen des Schimmelpilzspürhundes im Bad mit einer Schimmelpilzbelastung ... in Einklang bringen.
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Das Berufungsgericht beabsichtigt daher insgesamt, ... die Berufung gegen das angefochtene Endurteil des Amtsgerichts zurückzuweisen. Es kann zwar den Standpunkt des Beklagten, nicht mit der geltend gemachten Höhe der Gutachten als Schädiger konfrontiert sein zu wollen, nachvollziehen, jedoch sind diese Schadenspositionen im konkreten Fall nach herrschender Rechtssprechung eindeutig erstattungsfähig. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme ...; es wird anheimgestellt, ... die Berufungsrücknahme zur Kostenbegrenzung zu überdenken.

( LG München I – 36 S 2415/11; Hinweisbeschluss vom 24.06.2011 ).


Mit Beschluss vom 18.10.2011 hat das LG München I nun die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichtes vom 29.12.2010 zurück gewiesen.


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